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Meldung von Misständen

Sie können Ihre Angaben anonym absenden oder Ihren Namen und E-Mail-Adresse eintragen

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Rechtliche Hinweise

Seit dem 02.07.2023 gilt in Deutschland das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen HinSchG - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (gesetze-im-internet.de).

Das HinSchG dient dem Schutz von hinweisgebenden Personen, die Informationen über Fehlverhalten an ihrem Arbeitsplatz mitteilen möchten. Sachverhalte, die unter den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen, sind in § 2 HinSchG aufgeführt.

Stahlbau Wegscheid GmH hat gemäß § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG eine interne Meldestelle für solche Hinweise eingerichtet.

Sie können auf dieser Seite per Formular Missstände  im Sinne des HinSchG melden.

Sollten Sie hingegen ein persönliches Treffen bevorzugen, kann die vorab telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

Die interne Meldestelle wahrt grundsätzlich die Vertraulichkeit der Identität

Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. In § 9 HinSchG sind Ausnahmen geregelt.  

Gemäß § 17 Abs. 1 HinSchG erhalten Sie als hinweisgebende Person spätestens nach sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung, soweit Sie Ihre Meldung nicht anonym absenden. Ferner erhalten Sie nach spätestens drei Monaten und sieben Tagen eine Mitteilung gem. § 17 Abs. 2 HinSchG. Diese umfasst alle geplanten sowie bereits ergriffenen Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Der Schutz der hinweisgebenden Person wird gewährleistet, sofern diese im Zeitpunkt des Hinweises hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass ein Fehlverhalten im Sinne von § 12 HinSchG begangen wurde oder sehr wahrscheinlich künftig erfolgen wird. Insofern ist ein begründeter Verdacht ausreichend. In jedem Falle nicht geschützt sind vorsätzlich falsche Hinweise. Solche Mitteilungen können sanktioniert werden.

Für alle betroffenen Personen gilt stets die Unschuldsvermutung bis ein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte.

Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ist eine zentrale externe Meldestelle eingerichtet (BfJ - Kontakt (bundesjustizamt.de). Darüber hinaus können, abhängig von der Art des Fehlverhaltens, auch das Bundeskartellamt oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig sein. Im Übrigen kann gegebenenfalls auch eine externe Zuständigkeit von Stellen der Europäischen Union bestehen.

Eine Offenlegung von Informationen über Fehlverhalten, z. B. über soziale Medien oder gegenüber der Presse, ist nach § 32 Abs. 1 HinSchG nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.

Nähere Informationen zur Zuständigkeit des BfJ und zu dem HinSchG finden Sie unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html9.